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Gesundheitssystem
Finanzierung und Kosten, Lohnnebenkosten


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Faktor 2,3 oder Blankoscheck: Kommen die zur GKV-Honorierung hinzukommenden 33.000 €-Privathonorare pro Kassenarzt korrekt zustande?

Artikel 1361 Wenn Ärzte privat versicherte Patienten behandeln, tun sie dies nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte (GOÄ). Für einen PKV Kunden wird normalerweise der Preis für eine identische Leistung bei gesetzlich Krankenversicherten mit dem Faktor 2,3 (oder 1,8) multipliziert und liegt damit deutlich über dem GKV-Niveau.
Dies trägt maßgeblich dazu bei, dass im Moment jeder niedergelassene Arzt - sofern er zur Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassen ist - zusätzlich zum damit erzielten Durchschnittseinkommen (nach Abzug aller Praxiskosten aber vor Steuern) von 88.000 Euro (2006) Einkünfte von 33.000 Euro erzielt. Da vermutlich hiervon keine Praxiskosten oder Sozialbeiträge mehr abgezogen werden, bleibt noch ein gutes Sümmchen übrig, das dann nur noch versteuert werden muss.

Da offensichtlich viele Ärzte, ohne dies nennenswert sachlich mit einer schwierigeren oder zeitaufwändigeren Behandlung zu begründen, diesen gesetzlich eingeräumten "Multiplikations"-Spielraum voll ausschöpfen, bezweifelten kostenbewusste PKV-Versicherte die Zulässigkeit dieser Abrechnungsmentalität.

Schließlich musste sich bereits Ende 2007 der Bundesgerichtshof mit dieser Vorgehensweise der Ärzte befassen (AZ. III ZR 54/07 vom 8.11.2007).

Die zentralen Feststellungen lauten im Wortlaut einer Presseerklärung des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2007 so:

• "Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3- oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen. In der bisherigen Rechtsprechung und Literatur wird weitgehend die Auffassung vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wird vielfach der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65- oder dem 1,4fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8 bzw. 1,6.
• In der Abrechnungspraxis von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen ist ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3 bzw. 1,8) abgerechnet werden."

Zunächst überraschend kommt der Bundesgerichtshof dann zu folgender Entscheidung:

• "Der III. Zivilsenat hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne."

Die für diese Entscheidung maßgebliche Begründung wirft aber schließlich den "Ball" konsequent in das Feld der Politik zurück:

• "Dem Verordnungsgeber (also der Bundesregierung bzw. dem zuständigen Bundesgesundheitsministeriums - Anmerkung forum-gesundheitspolitik.de) sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu erläutern. Ohne eine nähere Begründungspflicht im Bereich der Regelspanne ist es jedoch nicht praktikabel und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt, dass Zahlungspflichtige und Abrechnungsstellen den für eine durchschnittliche Leistung angemessenen Faktor ermitteln oder anderweitig festlegen. Insbesondere hat der Verordnungsgeber einen Mittelwert für durchschnittliche Leistungen innerhalb der Regelspanne, wie ihn Teile der Rechtsprechung und Literatur für richtig halten, nicht vorgesehen."

Entsprechend harm- und folgenlos bzw. rein appellativ bleibt dann auch der letzte Satz der Bundesrichter: "Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss."
Da Bundesrichter Beamte, also privat krankenversichert sind, können sie an den eigenen Privatliquidationen nachvollziehen, wie Ärzte mit diesem Blankoscheck umgehen und sich beim nächsten Mal nicht zu diesen etwas weltfremden Appellen hinreißen lassen.

Die hier anstelle eines nicht komplett kostenfrei zugänglichen Urteilstextes zitierte Mitteilung 167/2007der Pressestelle des Bundesgerichtshofes" ist kostenfrei erhältlich.

Bernard Braun, 14.10.2008