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Kein Rechtsanspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose - OVG: "Alkohol-Missbrauch" ist ein Werturteil

Artikel 1670 Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in einem bereits am 2.12.2008 getroffenen aber erst am 18.10.2009 online veröffentlichten Beschluss (AZ: 13 E 1108/08) eine für Nichtjuristen nicht unmittelbar verständliche Argumentationskette mit interessantem Schluss für rechtens erklärt. In dem zur Entscheidung anhängigen Fall ging es darum, dass eine von einem Amtsarzt in einem Gutachten als Alkoholmissbraucherin diagnostizierte Frau, diese Diagnose als ehrverletzend ansah und ihren Widerruf verlangte.

Das OVG lehnte dieses Begehren ab und führte folgende Gründe an:
• Gegenstand eines Widerrufsanspruchs können "nur Tatsachenbehauptungen sein …, nicht aber Werturteile".
• "Anerkannt ist des Weiteren, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden in entsprechenden ärztlichen Äußerungen regelmäßig auch Tatsachen behauptet, etwa die Beobachtung bestimmter, der Diagnose zugrunde liegender Symptome. Der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, ist jedoch eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache."
• Nur wenn die Erhebung des Befundes, der die Schlussfolgerung des Arztes trägt, in fachlich-methodischer Hinsicht offensichtlich defizitär oder offenkundige persönliche Inkompetenz vorliegt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor, die einem Widerruf zugänglich ist. Dafür muss also die fachliche Grundlage der Diagnose fehlen.
• Der behauptete Alkoholmissbrauch stützt sich auf Blutuntersuchungen nach anerkannten Diagnosekriterien für den Missbrauch und stellt daher keine haltlose Behauptung dar. Dann gilt aber erst recht, dass die Schlussfolgerung des Amtsarztes als Werturteil nicht zum Gegenstand eines Widerrufsbegehrens gemacht werden kann.
• Der Klägerin steht nach Ansicht des OVG natürlich der Weg frei, durch weitere Untersuchungen die Diagnose des Amtsarztes zu "hinterfragen".

Diese ungewohnte Einordnung ärztlicher Diagnosen kann nach Meinung eines Kommentators des Beschlusses auch im Binnenverhältnis zwischen Ärzten eine Rolle spielen. So könnten niedergelassene Ärzte z.B. durch negative Feststellungen anderer Ärzte in MDK-Gutachten betroffen sein. Auch hier würde dann aber die vom OVG dargelegte ständige Rechtsprechung gelten, dass ärztliche Diagnosen regelmäßig Werturteile darstellen und nicht dem Widerruf zugänglich sind.

Die Darstellung des Sachverhalts und wesentliche Gründe der OVG-Entscheidung sind unter der Überschrift " (Kein) Anspruch auf Widerruf der in einem amtsärztlichen Gutachten gestellten Diagnose" in der Zeitschrift Medizinrecht (Oktober/November 2009 27: 618-619) veröffentlicht und dort als "free preview" bis auf wenige Zeilen kostenlos nachlesbar.

Bernard Braun, 17.11.09