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Bundesverfassungsgericht: GKV-Kasse muss ausdrücklich und umfassend die gesundheitlichen und sozialen Umstände von Versicherten berücksichtigen.

Artikel 1216 Wie eine strikte Anwendung gesetzlicher Vorschriften ("Paragraphengerechtigkeit") durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Einzelfall- und Bedarfsgerechtigkeit verletzen kann und welche Bedeutung dann die Rechtsprechung im sozialen Rechtsstaat hat, zeigt ein bereits am 29. November 2007 veröffentlichter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2496/07).

Mit diesem Beschluss beendete das BVerfG die Auseinandersetzung zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einer 72-jährigen krebskranken Versicherten mit einer monatlichen Rente von 72 Euro.

Diese Versicherte wollte ihre Krebserkrankung durch eine so genannte Hyperthermiebehandlung, d.h. eine kurzfristige Überhitzung ihres Körpers, behandeln lassen und verlangte dies als Sachleistung. Ihre Krankenkasse wies zunächst darauf hin, diese Leistung habe der dafür zuständige Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch nicht in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen und schlug der Versicherten vor, sie solle auf jeden Fall zunächst mit den 1.300 Euro monatlichen Therapiekosten in Vorleistung treten. Dabei vermutete die Kasse, der behandelnde Arzt würde wahrscheinlich seine Patientin auch ohne umgehende Bezahlung weiterbehandeln.

In seinem Beschluss erklärt nun das oberste Verfassungsgericht eindeutig die Unzulässigkeit beider Argumentationsstränge der Krankenkasse:

• Zum einen muss die Krankenkasse dann die Kosten einer nicht im Katalog der Kassenleistungen enthaltenen Leistung übernehmen, wenn der Patient lebensbedrohlich erkrankt ist und die konventionellen Therapieformen nicht hinreichend sind. Damit bestätigt und erweitert es eine frühere und komplett kostenlos erhältliche Entscheidung (1 BvR 347/98) in der es 2005 feststellte, dass bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, für die keine schulmedizinische Behandlungsmethode vorliegt, ein Anspruch auf Kostenerstattung von bestimmten Therapieformen besteht Bei diesen müssen aber konkrete Hinweise vorhanden sein, dass sie "spürbar positiv" auf den Krankheitsverlauf einwirken können.

Einer der Kernsätze dieses insgesamt lesenswerten Urteils lautet: "Es ist mit Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des § 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen."

• Außerdem muss nach Ansicht der Verfassungsrichter eine gesetzliche Krankenkasse lebensbedrohlich erkrankten Versicherten, die arm sind, auch Leistungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind, als Sachleistung anbieten und darf nicht nach dem Prinzip der Kostenerstattung verfahren.

Leider liegt der Beschluss bzw. die Entscheidung des BVerfG (noch) nicht in Gänze kostenlos vor. Der erste Teil des Beschlusses vom 29. November 2007 ist aber kostenfrei zugänglich. Wer den ganzen Text lesen will, muss ihn sich dort für 2,99 Euro inkl. MWSt. kaufen.

Bernard Braun, 30.4.2008