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Wo hören ärztliche Beratungs- und Aufklärungspflichten auf und fängt die Eigeninitiative des Versicherten an?

Artikel 0916 In der gesundheitspolitischen Debatte spielen Appelle an die Eigenverantwortung und Eigeninitiative von Versicherten und Patienten eine größer werdende Rolle. Ähnliches trifft auf die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Ärzten und anderen Leistungserbringern zu. In den Konzepten für "informed consent" und "shared decision making" treffen sich die beiden Stränge - im Idealfall zum Vorteil aller Beteiligter.

Dass es in der Praxis manchmal gar nicht so einfach ist, zu bestimmen, ob und wo die Beratungs- und Aufklärungspflicht von Ärzten aufhört und definitiv wie ausschließlich die Eigeninitiative des Versicherten beginnt, zeigt ein Streitfall zwischen einer Patientin und ihrem behandelnden Zahnarzt, der vor einigen Monaten nach einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht (LG) Duisburg vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen I-8 U 120/06) zu Lasten der Patientin entschieden wurde.

Im Streitfall ging es darum, dass bei der Patientin wegen eines u.a. durch starke Parodontose geschädigten Gebisses eine umfangreiche Gebisssanierung mit der Extraktion mehrerer Zähne erfolgen musste. Die Patientin machte für diesen Zustand ihres Gebisses ihren Zahnarzt verantwortlich. Dieser habe sie "obwohl sie sich regelmäßig zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt habe, in den Jahren 1990 bis 2004 nicht sachgerecht zahnärztlich betreut; insbesondere habe sie die erforderliche Aufklärung über die von ihr...selbst zu beachtende Mundhygiene unterlassen. Auch habe (der Zahnarzt) nicht auf einen sich verschlechternden Zustand ihres Zahnbestandes hingewiesen." Die Klägerin forderte daher die Übernahme des Eigenanteils an der Behandlung und ein Schmerzensgeld von ihrem Zahnarzt. Dieser wehrte sich dagegen und verwies darauf, dass die "Klägerin die erforderliche Mundhygiene trotz ihr erteilter Hinweise auf den sich verschlechternden Zustand der Zähne und deren erforderliche Pflege vernachlässigt habe" und auch "seit 1995...Kontrolltermine zudem nur unregelmäßig wahrgenommen" habe.

Am Landgericht Duisburg wurde die Klage abgewiesen und musste nach der Berufung der Klägerin daher beim OLG entschieden werden.

Bereits das Landgericht hatte sich substanziell mit der Grenze der Beratungs- und Aufklärungspflicht des Zahnarztes beschäftigt und dazu u.a. folgendes festgestellt: "Ein Zahnarzt sei nicht verpflichtet, seinem Patienten zu erklären, dass und wie er seine Mundhygiene zu betreiben habe. Eine solche Verpflichtung sei einerseits grundsätzlich abzulehnen. Es könne andererseits erwartet werden, dass der Patient Eigeninitiative aufbringe, sich über die anzuwendende Mundhygiene selbst Kenntnis zu verschaffen, was nach Auffassung des Gerichts auch ohne großen Aufwand möglich wäre. Auch aus dem Gesichtspunkt, dass die Maßnahmen des Patienten im Rahmen seiner Mundhygiene nicht ausreichend seien, sah das Gericht keine Hinweispflicht des behandelnden Zahnarztes. Es sei nicht Aufgabe eines Zahnarztes, der feststellt, dass ein Patient sich nicht ordentlich die Zähne putzt, diesen dazu anzuhalten. Etwas anderes könne nach der Auffassung des Landgerichts nur dann gelten, wenn der Patient, für den Zahnarzt erkennbar, zu eigenverantwortlichem Handeln nicht in der Lage sei. Die Eigenverantwortung des Patienten überwiege vorliegend in einem hohen Maße."(so die Zusammenfassung des LG-Urteils durch die Fachanwältin für Medizinrecht, Eva Forster, auf der Website MedizinRecht.de.

Das OLG bestätigte zum einen diese Urteilsbegründung und hob zusätzlich zur Begründung seiner Ablehnung der Klägerin noch einige interessante Argumente hervor:

• Es konzedierte es wegen der bei Patienten "regelmäßig nicht vorhandenen genauen Einsicht in das Behandlungsgeschehen und des Fehlens von erforderlichem Fachwiesen" für die "Substantiierungspflicht eines Klägers im Arzthaftungsprozess" lediglich "maßvolle und verständige Anforderungen".
• Trotzdem müssen aber im Streitfall konkrete Hinweise erfolgen und nicht lediglich pauschale Behauptungen.
• Es könne "im Einzelfall Aufgabe des Zahnarztes sein..., seinen Patienten über eine geeignete Zahnpflege aufzuklären und dabei auch eine Änderung der Reinigungsgewohnheiten anzusprechen."
• Selbst wenn man einen Anspruch auf Aufklärung und Beratung annimmt, hält das OLG es aber insgesamt für die "Sache der Klägerin, das Unterbleiben des von der Beklagten behaupteten Aufklärung über ihre Mundhygiene und die zu treffenden Maßnahmen zu beweisen." Wie dies gehen soll, sagt das Gericht aber nicht.

Der komplette Text des Urteils des OLG Düsseldorf findet sich hier.

Bernard Braun, 16.9.2007