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"Wo Gesundheit drauf steht, muss auch nachweisbar Gesundheit drin sein" - Wie ein Gericht "Gesundheits"wirtschaft beim Wort nimmt

Artikel 2080 Einem nicht kleinen Teil der allenthalben von ihren Anbietern aber auch von wissenschaftlichen Experten gepriesenen Expansion der Gesundheitswirtschaft könnte die werbewirksame Gesundheitsbezogenheit verloren gehen, wenn die Kernargumente eines bereits im November letzten Jahres gefällten Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main durch den als Revisionsinstanz zuständigen Bundesgerichtshof bestätigt werden und dann Schule machen werden.

In dem Verfahren ging es darum, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, konkret ging es um einen Pilzextrakt, mit der EU-weiten so genannten "Health-Claims-Verordnung (HCV)" und mit weiteren Verordnungen des Europäischen Parla-ments und des Rates (so genannte "Novel-Food-Verordnung") vereinbar sind, die verlangt, dass das Versprechen gesundheitlicher Wirkungen wissenschaftlich abgesichert sein muss.
Ein Kläger betrachtete entsprechende Aussagen eines Anbieters dieses Pilzextraktes als wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht hatte dem entsprochen und für eine Reihe der Vitalpilz-Lebensmittel zahlreiche gesundheitsbezogene Werbeaussagen (z.B. "Zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs verbessert dieser Vitalpilz die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress." oder "Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung.") untersagt.
Dagegen hatte der Anbieter der Vitalpilzpräparate vor dem Oberlandesgericht weiter geklagt.

Dieses Gericht wies jetzt diese Klage ab und gab dem Kläger u.a.mit folgenden Argumenten recht:

• "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezeichnet der Begriff "gesundheits-bezogene Angabe" für die Zwecke der HCV jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht … . Darüber hinaus erfasst die HCV auch Verweise auf nichtspezifische allgemeine Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden … ."
• "Die streitgegenständlichen Aussagen sind ausnahmslos gesundheitsbezogene Angaben im Sinne dieser Definition. Denn sie stellen einen Zusammenhang zwischen dem Konsum der beworbenen Produkte und der Gesundheit des Anwenders her. Das gilt auch für die Aussagen, bei denen ein ausdrücklicher Gesundheitsbezug nicht gegeben ist, so bei den Aussagen gemäß Ziffer 5 "zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit", "…erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit" und Ziffer 10."Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall", "Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen" und "Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräftigem Haar". Angaben, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen, fallen zwar nicht unter den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe. Gleichwohl ist dieser Begriff im Interesse des Schutzzwecks der HCV, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Konsum solcher Produkte zu bewahren, denen in der Werbung eine positive gesundheitliche Wirkung zugeschrieben wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt, weit auszulegen. Die Schwelle zur gesundheitsbezogenen Angabe soll daher bereits bei Aussagen wie "reinigt Ihren Organismus", "hält Sie jung" oder "verlangsamt den Alterungsprozess" überschritten sein (…). Auch der Bundesgerichtshof hat die Bewerbung eines Kräuterlikörs als "wohltuend" als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV angesehen. Denn mit einer solchen Aussage werde zwar nicht erklärt, wohl aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kräuterlikörs geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern."
• "Der Senat folgt dem Landgericht auch in seiner Auffassung, dass die beanstandeten Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten sind, weil die Beklagte die Richtigkeit der von ihr für ihre Produkte in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Angaben entgegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) HCV nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen hat."
• "Alle genannten Voraussetzungen müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftli-che Nachweise stützen lassen und durch diese abgesichert sein (Art. 6 Abs. 1 HCV). Die Anforderungen, die an einen solchen Nachweis zu stellen sind, sind nach Auffassung des Senats grundsätzlich nicht weniger streng als die Anforderungen, die auch an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät gelten."
• "Der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV ist daher - soweit sich die wissenschaftliche Anerkennung nicht anders belegen lässt - durch Vorlage von Studien zu erbringen, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sind. Dem werden grundsätzlich nur randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien mit einer adäquaten statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess in die Fachwelt einbezogen sind, gerecht."
• "Dabei besteht, soweit für Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben wird,… die Gefahr, dass sich Verbraucher auf die Richtigkeit solcher Angaben verlassen und es deshalb nicht oder nur verspätet zur einer Behandlung der Funktionsstörung oder Krankheit kommt."
• Für die weitere Debatte über die Zulässigkeit und Haltbarkeit gesundheitsbezogener Aussagen für andere Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Dienstleistungsangebote wird aber erst die nächste Instanz, also der Bundesgerichtshof, und möglicherweise der Europäiusche Gerichtshof entscheiden: "Die Revision war zuzulassen, weil die Fragen der Auslegung des Begriffs der "gesundheitsbezogenen Angabe" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV - insoweit ist ein Ersuchen des Bundesgerichtshofs um Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig (…) - und der Anforderungen, die an den Nachweis der Richtigkeit einer solchen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne der Art. 5 und 6 HCV zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO haben. Die Beurteilung der Frage, ob in diesem Zusammenhang ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist, soll … dem Bundesgerichtshof vorbehalten bleiben."

Wer die weitreichenden Folgen einer Bestätigung der auch gesundheitswissenschaftlich berechtigten Argumentation des OLG Frankfurt ermessen will, braucht sich lediglich eine halbe Stunde der TV-Werbung für diverse Lebensmittel anzuschauen oder die Werbeseiten einschlägiger Illustrierten durchlesen. Wenn zahlreiche massenhaft verkauften Riegel, Cremes, Tropfen, Übungen oder "medical wellness"-Produkte künftig nur noch reine Lebensmittel oder Produkte ohne das Etikett "Gesundheit" sein dürfen, würden viele der vom "Gesundheits"versprechen angelockten Käufer andere Kaufentscheidungen treffen und vollkommen auf "ver- und gekaufte Gesundheit" verzichten.

Wer Näheres zu den Rechtsgründen des OLG-Urteils und den hier ausgelassenen juristischen Details wissen will, kann dies in dem komplett kostenlos zugänglichen Urteil des OLG Frankfurt mit dem Aktenzeichen 6 U 174/10 vom 10.11. 2011 nachlesen.

Wer hofft oder fürchtet, dass der Bundesgerichtshof dem OLG folgt, muss sich mit Geduld wappnen und einen Suchauftrag für die entsprechende Entscheidung des BGH starten.

Bernard Braun, 13.2.12