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GKV
Rechtliche Regelungen


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Wie frei dürfen Privatkrankenversicherungen mit ihren Kunden umgehen? Bundesverwaltungsgericht zieht Grenze zugunsten Altkunden

Artikel 1828 Vor einigen Wochen wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft ein Gutachten des Berliner IGES-Instituts und des Ökonomen Rürup vorgelegt, das die Private Krankenversicherung u.a. dafür kritisiert, dass sie sich mehr um Neumitglieder kümmert als um Bestandskunden: Indem PKV-Unternehmen die "Spielräume, mit ihrer Tarifangebotspolitik Versichertengruppen mit … systematisch unterschiedlicher Risikostruktur wirksam voneinander zu trennen" nutzen, gelingt es ihnen "den Wettbewerb um Versicherte ganz auf Neukunden zu konzentrieren". Dies führt dazu, dass sie "die Ineffizienzen im Versicherungsangebot noch verstärken."

Das im Zeichen der Kassenwahlfreiheit oftmals für die GKV beklagte vorrangige Kümmern um die "guten Risiken" oder die so genannte "Rosinenpickerei" und entsprechende Wohlfühlangebote für relativ gesunde Versicherte gibt es also auch in der PKV nicht nur bei der Aufnahme, sondern auch dann, wenn man bereits Versicherter ist. Anders als in der GKV kann sich in der PKV nicht der Staat damit beschäftigen, diese Konzentration auf "gute Risiken" und die damit mehr oder weniger stark verbundene Vernachlässigung der "schlechten Risiken" (meist ältere, sozial schwächere und schwerer Kranke) zu unterbinden. Gesundheitsfonds und morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich, d.h. die - unabhängig ob sie wirklich wie erwünscht wirken - entsprechenden Anreizsysteme für die GKV gibt es für die PKV nicht.

Trotzdem kann auch die PKV nicht so uneingeschränkt zum Nachteil einiger ihrer Kunden operieren wie es sich vielleicht ihre Versicherungs-Betriebswirte wünschen würden. Dies zeigt ein am 23.6.2010 gefälltes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dem die Rechtsprechung der Praxis eines PKV-Unternehmens einen deutlichen und spürbaren Riegel vorschiebt.

In dem Verfahren ging es darum, dass die private "Allianz"-Krankenversicherung seit März 2007 den neuen Krankenversicherungstarif "Aktimed ("für Kunden, die gerade am Beginn ihrer beruflichen Karriere stehen oder sich selbständig gemacht haben") anbot. Er sieht im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen vor, eine niedrigere Grundprämie für sogenannte "beste Risiken" mit einem korrespondierend ausgeweiteten Bereich von individuellen Risikozuschlägen vor. Die Versicherung gewährte diesen Tarif aber lediglich Neukunden.
Die für die Aufsicht von privaten Versicherungsunternehmen auch zuständige BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) verpflichtete darauf die Klägerin, Anträge ihrer Alt-Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen. Dies dann, soweit bei Vertragsbeginn des alten Vertrags keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Gegen diese Auflage erhob die "Allianz" vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage, die auch erfolgreich ausging.

In dem Revisionsverfahren der BaFin hat das Bundesverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das entscheidende Argument lautete: "Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig."

Unabhängig davon, ob man gesundheitspolitisch die PKV wirklich kundenfreundlicher haben oder machen will, werden die "Allianz" und eventuelle Nachahmer ihrer bisherigen Praxis jetzt wohl ihre Versicherungskonditionen ändern müssen.

Zu dem Urteil (Aktenzeichen: BVerwG 8 C 42.09) liegt noch keine schriftliche Begründung vor sodass im Moment lediglich die offizielle Gerichts-Pressemitteilung Nr. 50/2010 zum Urteil kostenlos zugänglich ist. Wer an der Begründung interessiert ist, muss nur ab und zu auf die Entscheidungs-Seite des Bundesverwaltungsgerichts schauen.

Bernard Braun, 28.6.10