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Zeitepochen |
Strukturmerkmale |
Mitglieder-Inklusion | ||
1876 | ![]() |
Mit dem "Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen" vom 7. April 1876 und eine "Novelle zur Abänderung der Gewerbeordnung" vom 8. April 1976 sollten der Krankenversicherungsschutz der Arbeiterschaft ausgeweitet und vereinheitlicht werden, was aber nicht gelang (1890 waren nur 810.455 Arbeiter Mitglied einer eingeschriebenen Hilfskasse und 144.668 Mitglied einer landesrechtlichen Hilfskasse (nach Frerichs et al. 1996: 94)
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1885 | ![]() |
Ca. 11 % der Wohnbevölkerung sind Mitglied in Pflicht- und Ersatzkassen
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1911 | ![]() |
In dem am 20. Dezember 1911 verabschiedeten "Versicherungsgesetz für Angestellte" wurden die Angestellten im Bereich der Alterssicherung als eine eigenständige soziale Gruppe zwischen Arbeitern und Beamtentum gesellschaftlich anerkannt, abgesichert und letztlich privilegiert (die Beiträge waren höher als die zur Arbeiterrentenversicherung, führten aber auch zu deutlich besseren Leistungen).
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1911 | ![]() |
Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer in die GKV
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1922 | ![]() |
Wiedereinführung der Versicherungspflicht für Hausgewerbetreibende am 30. April 1922
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1923 | ![]() |
Angestellte der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge sowie der Kranken- und Wohlfahrtspflege werden im Juli 1923 krankenversicherungspflichtig erklärt.
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1924 / 25 | ![]() |
50 Prozent der Wohnbevölkerung sind Mitglied in der GKV
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1927 | ![]() |
Einführung der Krankenversicherung für Arbeitslose.
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1927 | ![]() |
Gründung einer Krankenversicherung für Seeleute durch ein Gesetz vom 16. Dezember 1927.
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1930 | ![]() |
Nicht versicherte Familienmitglieder werden als Regelleistung in den GKV-Versichertenkreis aufgenommen
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1933 | ![]() |
Am Ende der Weimarer Republik waren 60 % der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert.
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1938 bis 1943 | ![]() |
Laufende Erweiterung des Kreises der Pflichtversicherten aus oft allgemeinpolitischem Interesse an der Integration für wichtig erachteter Gruppen. Dies galt für kleine Selbständige oder Hebammen, Wochenpflegnerinnen und Kriegshinterbliebene
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1938 | ![]() |
Versicherungspflicht für Handwerker in der Angestellten-Rentenversicherung
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1941 | ![]() |
Aufnahme der Rentner in die Krankenversicherung bei Übernahme der pauschalierten Beiträge 1941 = 3,30 Reichsmark pro Monat) durch die Rentenversicherung
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1956 | ![]() |
Mit dem "Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner" vom 12. Juni 1956 werden diese in allen Krankenkassen Vollmitglieder - mit gleichen Leistungsansprüchen wie die aktiven Mitglieder. Die Beiträge für pflichtversicherte Rentner werden von den Rentenversicherungsträgern gezahlt.
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1957 | ![]() |
Erster Anlauf zur Angleichung der ungleichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Arbeitern und Angestellten. Mit dem "Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957" wurden die Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses z.B. zum Krankengeld bis zu einer Dauer von sechs Wochen verpflichtet. Das Ziel war, damit für sechs Wochen eine Gesamtleistung von 90 % des Nettoarbeitsentgelts zu erreichen. Die Karenztage wurden auf 2 gesenkt. Das Krankengeld wurde auf 65 % zuzüglich 4 % für den ersten und 3 % für jeden weiteren Angehörigen angehoben und konnte maximal 75 % erreichen.
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1972 | ![]() |
Einführung der Pflicht-Krankenversicherung für selbständige Landwirte, die mitarbeitenden Familienangehörige und die "Altenteiler" in landwirtschaftlichen Krankenkassen am 10. August 1972
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1975 | ![]() |
Behinderte werden durch das "Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter" vom 7. Mai 1975 als Regelleistung Mitglied des GKV-Versichertenkreises
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1975 | ![]() |
Studierende werden durch das "Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten" vom 24. Juni 1975 als Regelleistung Mitglied des GKV-Versichertenkreises
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1981 | ![]() |
Einführung einer eigenständigen Sozialversicherung für Künstler und Publizisten auf der Basis des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981
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2000 | ![]() |
Im "Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse" vom 27. April 2000 ist Folgendes geregelt:
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2002 | ![]() |
Prostituierte sind ab 1. Januar Versicherte in der Sozialversicherung
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