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Zeitepochen |
Strukturmerkmale |
Korporatismus | ||
1923 | ![]() |
Die ebenfalls am 30. Oktober 1923 erlassene "Verordnung über Ärzte und Krankenkassen" setzte das "Berliner Abkommen" im Prinzip fort und führte den "Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen" ein, der Richtlinien für die Arztverträge und die Zulassung von Ärzten erließ
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1924 | ![]() |
Beginn der Arbeit des "Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen" als "Zwangsarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände" (Jens Alber), der zum Erlass von Richtlinien für vertragliche Vereinbarungen eingerichtet wurde
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1931 | ![]() |
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 passte die Reichsversicherungsordnung dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf erstmalig eine Art Gegenselbstverwaltung der Dienstleistungserbringer in Gestalt einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hier der Ärzte. Durch Verordnung vom 2. August 1933 wurden schließlich die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet.
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1933 | ![]() |
Mit der Verordnung vom 2. August 1933 wurde die streng nach dem Führerprinzip verfasste Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands (KVD) alleiniger Träger der Beziehungen von Kassenärzten zu den Krankenkassen, was das Ende einzelvertraglicher Beziehungen zwischen Ärzten und Kassen bedeutete.
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1947 | ![]() |
Gründung der Bundesärztekammer als privatrechtlicher Zusammenschluss der Ärztekammern der Bundesländer und damit mit Vorsatz keine Organisation, die der Reichsärztekammer als Organisation öffentlichen Rechtes nachfolgt.
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1955 | ![]() |
Mit dem "Gesetz über die Verbände der gesetzlichen Krankenversicherung und der Ersatzkassen (Verbändegesetz)" vom 17. August 1955 wird die bis heute geltende Gliederung der Verbände in Landes- und Bundesverbände geschaffen. Dabei werden auch die Pflichten und Aufgaben der Verbände (z.B. Befugnis zum Abschluss von Gesamtverträgen mit den Kassenärzten) und damit das Prinzip der Steuerung durch Verbände umfassend kodifiziert, die bis heute ausgebaut werden.
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