Home | Patienten | Gesundheitssystem | International | GKV | Prävention | Epidemiologie | Websites | Meilensteine | Impressum
Bitte eine Zeitepoche oder ein Strukturmerkmal anklicken
Zeitepochen |
Strukturmerkmale |
Egalisierung von Arbeitern und Angestellten | ||
1931 | ![]() |
Beginn der gesetzlich abgesicherten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Angestellte besaßen nach § 616 Abs. 3 des "Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)" gegenüber ihrem Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen. Arbeiter erhielten nur ein Krankengeld von 50 % des Grundlohns - bei 3 Karenztagen
|
1957 | ![]() |
Das "Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle" vom 26.Juni 1957 verringerte die Unterschiede der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen Arbeitern und Angestellten etwas, der anfangs damit abgeschafft werden sollte.
|
1961 | ![]() |
Die Regelungen zum Krankengeld und Arbeitgeberzuschuss des "Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957" wurden durch das "Änderungs- und Ergänzungsgesetz vom 12. Juli 1961" erweitert: Der Arbeitgeberzuschuss wurde so erhöht, dass das Krankengeld für die ersten sechs Wochen auf 100 % aufgestockt werden konnte, die Karenztage auf einen reduziert wurden und seine Bezugsdauer für dieselbe Krankheit von 26 auf 78 Wochen verlängert. Das Krankengeld wurde auch länger als sechs Wochen in der Höhe von statt bisher 50 % auf 65-75 % des Grundlohns erhöht.
|
1969 | ![]() |
Völlige Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das "Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969" und generelle Einführung der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und sonstiger Regelungen (z. B. Vorlage eines Attests innerhalb von 3 Tagen). In der Folge gingen die Ausgaben der GKV für Barleistungen von 4,281 Mrd. DM (1969) auf 2,467 Mrd. DM (1970) zurück und sank der durchschnittliche Beitragssatz für Pflichtmitglieder von 8,45 auf 8,12 %.
|