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Zeitepochen |
Strukturmerkmale |
Arzneimittelregulation | ||
1901 | ![]() |
Boykott der Apotheken durch die Kassen. Grund war die Weigerung der Apotheker die von der Kasse geforderten Rabattsätze zu gewähren
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1932 | ![]() |
Eine von den Krankenkassen und anderen Organisationen gebildete "Arzneimittelkommission" gab z.B. ein "Groß-Berliner Arzneiverordnungsbuch für die Ärzte der Krankenkassen und der Wohlfahrtspflege von Berlin" heraus, das als eine Art Vorläufer einer Positivliste gelten kann.
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1989 | ![]() |
Der "Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen", eine Art Vorgänger des heutigen Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), legte am 19.April 1989 fest, für welche Gruppe von Medikamentenwirkstoffen ein Festbetrag gelten soll. Zwei Monate später haben die Spitzenverbände der Krankenkassen den ersten Festbetrag festgesetzt, unter anderem für das Bluthochdruckmedikament "Nifedipin". 2009 gelten Festbeträge für rund zwei Drittel aller Arzneimittel, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. 2009 wird von der GKV geschätzt, dass die Festbeträge in den dreißig Jahren seit ihrer Einführung ceteris paribus für eine Ersparnis von 30 Milliarden Euro verantwortlich sind. Festbetragsgruppen gibt es derzeit für Medikamente mit identischen Wirkstoffen (Stufe 1), für Arzneimittel mit vergleichbaren Wirkstoffen (Stufe 2) und für Medikamente mit vergleichbarer Wirkung (Stufe 3).
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1989 | ![]() |
Wie die zeitliche Distanz zwischen der Verabschiedung der "Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV" durch den Deutschen Bundestag am 21. Februar 1989 (der so genannten Negativliste) und dem erst am 1. Juli 1990 erfolgenden Inkrafttreten zeigt, ist die Umsetzung zahlreicher Bestimmungen des Gesundheitsreformgesetzes schwer und scheitert u.a. an Interventionen im Bundesrat.
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1996 | ![]() |
5. SGB V-Änderungsgesetz: Streichung der Positivliste auf Grund des Drucks der Pharmaindustrie und Auflösung des Instituts
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1996 | ![]() |
7. SGB V-Änderungsgesetz 1996:
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2001 | ![]() |
Das "Festbetrags-Anpassungsgesetz" vom 28. Juli 2001 schafft die Grundlage dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit ab dem Tag nach der Verkündung abweichend von § 35 SGB V und zeitlich bis Ende 2003 befristet per Rechtsverordnung (im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und ohne Zustimmung des Bundesrates) einmalig eine allgemeine Anpassung der Festbeträge für Arzneimittel vornehmen sowie - im Ausnahmefall bei sachlich gebotenem Änderungsbedarf (insbesondere bei neuem wissenschaftlichen Erkenntnisstand oder infolge gerichtlicher Entscheidungen) Gruppen von Arzneimitteln neu bestimmen und für diese Festbeträge festsetzen kann. Die bisherige Festbetragsfestsetzung durch die Spitzenverbände der Krankenkassen galt als rechtlich unsicher.
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2001 | ![]() |
Das "Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz" vom 31. Dezember 2001 bestimmt u.a.:
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2002 | ![]() |
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt am 17. Dezember 2002 die Verfassungsmäßigkeit des formellen Verfahrens, dass die Spitzenverbände der GKV die Festbeträge für Arzneimittel nach § 35 SGB V festlegen.
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2002 | ![]() |
Das "Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz" vom 16. Februar 2002 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
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2002 | ![]() |
Mit dem "Arzneimittelbudgetablösungsgesetz (ABAG)vom 1. Januar 2002 das Arznei- und Heilmittelbudget abgeschafft.
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2004 | ![]() |
Seit dem 1. Januar 2004 bzw. seit dem Inkrafttreten des GMG ist der Versandhandel mit Arzneimitteln in Deutschland freigegeben.
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2006 | ![]() |
Das "Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz" führte für die Arzneimittelversorgung folgende Vorschriften ein:
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2008 | ![]() |
Inkrafttreten des Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) zum 1. Juli 2008, mit dem die Ärzteschaft zur elektronischen Verordnung mit Hilfe einer zertifizierten Arzneimitteldatenbank verpflichtet wurde.
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