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Zeitepochen |
Strukturmerkmale |
| Zeitepoche: 1915-1932 | ||
| 1916 | ![]() |
Rentenalter für Arbeiter wird - entsprechend dem für Angestellte - von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt
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| 1919 | ![]() |
Einführung von Mutterschafts- oder Wochenhilfe für alle weiblichen Versicherten in den GKV-Leistungskatalog durch das "Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfürsorge" vom 26. September 1919, das im Verlauf der Weimarer Republik oft novelliert wurde
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| 1919 | ![]() |
Der Art. 161 der Weimarer Verfassung lautet: "Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten."
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| 1919 | ![]() |
Wiedereinführung der gemeinsamen Abstimmung von Versicherten- und Arbeitgebervertretern bei der Wahl des Vorstandsvorsitzenden und damit Wiederstärkung der 2/3-Versichertenvertreter durch eine "Verordnung" vom 5. Februar 1919. Dabei wird vor allem die Vetomöglichkeit der Arbeitgebermehrheit (so genannte "itio in partes"Klausel) beseitigt. Außerdem wurde die "Mitwirkung" der Aufsichtsbehörde bei der Einstellung von Hilfspersonen durch die Kassen aufgehoben.
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| 1920 | ![]() |
Ärztestreiks
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| 1921 | ![]() |
Im "Görlitzer Programm" forderte die SPD zusammen mit Gewerkschaftsvertretern die Abschaffung des gegliederten Systems der GKV und eine Einheitskasse und traf damit auf heftige und erfolgreiche innerparteiliche Ablehnung.
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| 1924 | ![]() |
Ab 1924 Gründung eigener Ambulatorien der gesetzlichen Krankenkassen
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| 1922 | ![]() |
Wiedereinführung der Versicherungspflicht für Hausgewerbetreibende am 30. April 1922
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| 1923 | ![]() |
In der Verordnung über Ärzte und Krankenkassen und die Krankenhilfeverordnung vom 30. Oktober 1923 wurden die Ärzte u.a. auf eine "wirtschaftliche Behandlungshilfe" verpflichtet. Kassenvorstände sollten berechtigt sein, Ärzte bei wiederholten Verstäßen gegen Pflichten fristlos zu kündigen und sie für zwei Jahre von der kassenärztlichen Tätigkeit auszuschließen. Trotz der Rücknahme eines Teils dieser Befugnisse kam es ab 1. Dezember 1923 zum Streik mit dem Ziel die Verordnung völlig beseitigt zu bekommen.
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| 1923 | ![]() |
Auslaufen des "Berliner Abkommens" von 1913 und weitere Ärztestreiks
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| 1923 | ![]() |
In Reaktion auf die Ärztestreiks im Jahr 1923 bauten Krankenkassen z.B. in Berlin und Geestemünde eigene Ambulatorien auf und unterhielten sogar drei Krankenhäuser. Die dort tätigen Ärzte waren Angestellte der Krankenkassen. Die Kassen richteten außerdem "Abgabestellen" für Sehbrillen und Heilmittel ein.
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| 1923 | ![]() |
Umbenennung des "Centralverband der Ortskrankenkassen" in "Hauptverband Deutscher Krankenkassen"
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| 1923 | ![]() |
Schwerbeschädigtengesetz zur besseren beruflichen Eingliederung
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| 1923 | ![]() |
Einführung einer generellen Zulassungsbeschränkung in der "Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen" vom 30. Oktober 1923. Die Kassenvorstände bekamen das Recht, die Zulassung von Ärzten zur Kassenarztversorgung auf eine Verhältniszahl von 1:1.350 Versicherte pro Arzt zu beschränken.
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| 1923 | ![]() |
Die ebenfalls am 30. Oktober 1923 erlassene "Verordnung über Ärzte und Krankenkassen" setzte das "Berliner Abkommen" im Prinzip fort und führte den "Reichsausschuß für Ärzte und Krankenkassen" ein, der Richtlinien für die Arztverträge und die Zulassung von Ärzten erließ
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| 1923 | ![]() |
Reichsknappschaftsgesetz:
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| 1923 | ![]() |
Zum ersten Mal taucht in diesem Jahr, auf dem Höhepunkt der Inflation, in der GKV eine zusätzlich zum Beitrag notwendige zehnprozentige Selbstbeteiligung an verordneten Arzneimitteln auf.
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| 1923 | ![]() |
Gründung der gemeinnützigen "Heilmittelversorgungs AG Deutscher Krankenkassen" durch den Hauptverband der deutschen Krankenkassen. Damit konnten Krankenkassen Sonderverträge mit Apotheken abschließen und ihre eigenen Selbstabgabestellen für Heilmittel mit Produkten versorgen.
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| 1923 | ![]() |
Angestellte der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge sowie der Kranken- und Wohlfahrtspflege werden im Juli 1923 krankenversicherungspflichtig erklärt.
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| 1923 | ![]() |
Nach dem am 1. Oktober 1923 geänderten § 375 RVO mussten die Kassen ihren Arzneimittelbedarf nicht mehr von allen Apotheken zu gleichen Bedingungen beziehen, sondern konnten auch Sonderverträge mit einzelnen örtlichen Anbietern abschließen.
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| 1923 | ![]() |
Durch das "Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen" vom 27. März 1923 und eine "Verordnung" vom 27. September 1923 wurden u.a. Mitglieder der privilegierten Ersatzkassen von der Mitgliedschaft in den Zwangskassen befreit
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| 1923 bis 1925 | ![]() |
Verstärkte öffentliche Debatten über die durch die Sozialversicherung ausgelöste "Sittenverwilderung", "Verweichlichung", "Rentenneurose" und "Belastung" der Wirtschaft
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| 1924 | ![]() |
"Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten" vom 13. Februar 1924:
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| 1924 | ![]() |
Beginn der Arbeit des "Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen" als "Zwangsarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände" (Jens Alber), der zum Erlass von Richtlinien für vertragliche Vereinbarungen eingerichtet wurde
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| 1924 | ![]() |
Krankenkassen durften zum ersten Mal eine Gebühr für die Ausstellung eines Krankenscheins als dem Vorläufer der Krankenversicherungskarte verlangen. Diese Möglichkeit wurde nach mehreren zwischenzeitlichen Anhebungen erst 1945 wieder abgeschafft.
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| 1924 / 25 | ![]() |
50 Prozent der Wohnbevölkerung sind Mitglied in der GKV
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| 1924 | ![]() |
Neufassung der Preussischen Gebührenordnung (Preugo) für Ärzte
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| 1925 | ![]() |
Parität von Geld- zu Sachleistungen in der GKV
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| 1925 | ![]() |
7.709 Krankenkassen; 20,175 Mio. Mitglieder; 31,600 (1924) Mio. Versicherte und 51,3 % Anteil an der Wohnbevölkerung
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| 1925 | ![]() |
Erneute Forderung nach der Einheitskasse im "Heidelberger Programm" der SPD.
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| 1925 | ![]() |
Unfallversicherung ausgedehnt auf Berufskrankheiten und Wegeunfälle
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| 1926 | ![]() |
Gemeinschaftspraxen für Ärzte des gleichen Faches wurden durch das Berufsrecht für zulässig erklärt.
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| 1927 | ![]() |
Witwenrente ab dem 65. Lebensjahr (ohne eigene Invalidität)
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| 1927 | ![]() |
Einführung der Krankenversicherung für Arbeitslose.
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| 1927 | ![]() |
Gesetz über die Beschäftigung vor und nach der Niederkunft (Mutterschutz)
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| 1927 | ![]() |
Gründung einer Krankenversicherung für Seeleute durch ein Gesetz vom 16. Dezember 1927.
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| 1929 | ![]() |
Einweihung der eintausendsten Schulzahnpflegestätte im Rahmen der allgemein guten Jugendzahnpflege in der Weimarer Republik
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| 1929 | ![]() |
Nachdem bereits einige Jahre vor 1929 den Familienangehörigen eines erwerbstätigen Krankenversicherten eine so genannte Familienhilfe gewährt wurde, wurde sie in diesem Jahr abgesichert
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| 1929 | ![]() |
Einführung der Rente an Arbeitslose ab dem 60. Lebensjahr - nur in der Angestelltenrentenversicherung.
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| 1931 / 1932 | ![]() |
Durch verschiedene Notordnungen (u.a. vom 8. Dezember 1931, vom 30. Dezember 1931 und vom 14. Januar 1932 wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen als öffentlich-rechtliche Körperschaften gegründet.
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| 1930 | ![]() |
Im Jahr 1931 gab es 126 Kassenzahnkliniken in denen rund 528 festangestellten Zahnärzte beschäftigt waren.
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| 1930 | ![]() |
Mit der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930 wurden die Selbstbeteiligung bei Arzneien, die Krankenscheingebühr und die Karenztage bei Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Außerdem mussten die Krankenkassen einen von ihnen zu finanzierenden so genannten "Vertrauensärztlichen Dienst" einführen.
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| 1930 | ![]() |
Durch die Notverordnung vom 26. Juli 1930 wurde auch die Verhältniszahl für Kassenärzte auf 1:1.000 gesenkt. Außerdem sollten Kassen ärztliche Prüfstellen gründen und Vertrauensärzte zur Durchführung von Nachuntersuchungen einstellen
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| 1930 | ![]() |
Nicht versicherte Familienmitglieder werden als Regelleistung in den GKV-Versichertenkreis aufgenommen
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| 1930-1932 | ![]() |
Rückgang der jährlichen Gesamtausgaben je Mitglied in der Krankenversicherung von 90,75 auf 65,04 Reichsmark
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| 1931 | ![]() |
Veröffentlichung der "Enzyklika Quadragesimo" der katholischen Kirche mit dem Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem Prinzip soll das "was der Einzelmensch aus eigener Initiative und aus eigenen Kräften leisten kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaftstätigkeit zugewiesen werden"" Das "weitere und übergeordnete Gemeinwesen" soll nicht an sich ziehen, was "kleinere und untergeordnete Gemeinwesen" leisten können. Die "Gesellschaftstätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen." Mit der letzten Äußerung wird auch klar, dass Subsidiarität nicht voraussetzungslose Privatisierung oder "Selbstverantwortung" meint, sondern es gesellschaftliche Voraussetzungen geben muss, damit es Individuen möglich ist, selber aktiv zu sein und sie außerdem auch dazu subjektiv fähig sein müssen.
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| 1931 | ![]() |
Am 24. November 1931 forderten der Deutsche Arbeitgeberverband und der Reichsverband der deutschen Industrie in einer Eingabe an den Reichsarbeitsminister das Verbot der Selbstabgabestellen der Krankenkassen.
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| 1931 | ![]() |
Beginn der gesetzlich abgesicherten Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Angestellte besaßen nach § 616 Abs. 3 des "Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)" gegenüber ihrem Arbeitgeber einen unabdingbaren Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen. Arbeiter erhielten nur ein Krankengeld von 50 % des Grundlohns - bei 3 Karenztagen
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| 1931 | ![]() |
Die vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 sah in § 1 den Abschluss von Gesamtverträgen zwischen Kassen und kassenärztlichen Vereinigungen vor. Die Verordnung über kassenärztliche Versorgung vom 14. Januar 1932 passte die Reichsversicherungsordnung dem neuen Rechtszustand an. Diese 1931 und 1932 durchgeführte Gründung der Kassenärztlichen Vereinigungen schuf erstmalig eine Art Gegenselbstverwaltung der Dienstleistungserbringer in Gestalt einer Körperschaft öffentlichen Rechts, hier der Ärzte. Durch Verordnung vom 2. August 1933 wurden schließlich die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschafft und eine vom NS-Staat gelenkte einheitlich-deutsche Kassenärztliche Vereinigung gebildet.
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| 1931 | ![]() |
In der Notverordnung vom 5. Juni 1931 wurde den Krankenkassen das Recht genommen, die Beiträge autonom festzusetzen.
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| 1931 | ![]() |
Durch eine Notverordnung wurde ab dem 8. Dezember 1931 geregelt, dass die Krankenkassen für jede gemeldete Behandlung eines Mitglieds eine Pauschale an die Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zwangscharakter zahlte, die diese pauschalierte Gesamtvergütung nach einem selbsterstellten Honorarverteilungsmaßstab an ihre Mitglieder verteilte. Ein Arzt sollte für 600 Versicherte zuständig sein. Diese Zahl galt bis 1955.
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| 1931 | ![]() |
Einführung der freien Arztwahl für die Versicherten
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| 1931 | ![]() |
In der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 wurde die Kopfpauschale zur Bemessungsgrundlage für die kassenärztliche Gesamtvergütung gesetzlich verankert. Davon sollte nach Verbesserung der wirtschaftlichen Lage wieder in Richtung Einzelleistungsvergütung abgegangen werden.
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| 1932 | ![]() |
Eine von den Krankenkassen und anderen Organisationen gebildete "Arzneimittelkommission" gab z.B. ein "Groß-Berliner Arzneiverordnungsbuch für die Ärzte der Krankenkassen und der Wohlfahrtspflege von Berlin" heraus, das als eine Art Vorläufer einer Positivliste gelten kann.
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| 1932 | ![]() |
Bei seiner Nominierung zum demokratischen Präsidentschaftskandidaten am 2. Juli 1932 versprach der spätere Präsident Franklin D. Roosevelt auf dem Hintergrund der seit 1929 anhaltenden Weltwirtschaftskrise einen "new deal for the American people", der im wesentlichen aus gezielten staatlichen Interventionen bestehen sollte. Neben zahlreichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen wie etwa dem der "Tennessee Valley Authority (TVA)" mit zahlreichen Staudammbauten und Elektrizitätswerken oder dem Umweltschutz- und Pflegeprogramm des "Civilian Conservation Corps" für 2, 5 Millionen ledige Männer und 8.500 Frauen, war die Gründung der staatlichen Rentenversicherung der USA mit dem "Social Security Act" im Jahre 1935. Trotz heftiger Debatten um sie existiert diese Maßnahme des New Deal noch bis heute und ist das weltweit größte staatliche Sozialversicherungsprojekt.
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